Verein Jugendarbeit Wetzikon (VJW)

Statuten des Vereins Jugendarbeit Wetzikon

 

Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein Jugendarbeit Wetzikon" besteht mit Sitz in Wetzikon ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB.

Artikel 2: Zweck und Aktivitäten

Zweck des Vereins ist der Auf- und Ausbau einer aktualitätsbezogenen Jugendarbeit in Wetzikon. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er nimmt sich der Anliegen der Jugendlichen an. Beispielsweise durch:

Der Verein kann weitere Aktivitäten aufnehmen und unterstützen.

Mittel

Artikel 3. Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins sind:

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitgliedschaft

Artikel 4: Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede und jeder Jugendliche oder Erwachsene werden, ferner juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Jugendgruppen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Rekursinstanz ist die Generalversammlung.

Artikel 5: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Jahr lang keine Beiträge bezahlt wurden.
Über den Ausschluss eines Mitglieds bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Interessen des Vereins entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich beim Vorstand anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

Artikel 6: Haftung

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Organe

Artikel 7: Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

Generalversammlung

Artikel 8: Einberufung

Die Generalversammlung wird ordentlicherweise einmal jährlich einberufen. Sie ist mindestens 30 Tage vorher schriftlich, mit Traktandenliste, einzuberufen. Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind zusätzlich auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen.
Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn 15 Mitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder dies begehren. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

Artikel 9: Vorsitz und Protokoll

Der Vorsitz der Generalversammlung führt derl die Präsidentin, oder, wenn dieselr verhindert ist, derl die VizepräsidentIn. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Artikel 10: Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:


Artikel 11: Beschlussfassung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der oder die Vorsitzende stimmt mit.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der I die Vorsitzende.

Vorstand

Artikel 12: Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 von der Generalversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.
Der oder die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst, insbesondere wählt er den Geschäftsausschuss. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz erst an der nächsten Generalversammlung gewählt werden.

Artikel 13: Pflichten

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen, erlässt die notwendigen Reglemente und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung oder dem Geschäftsausschuss zugewiesen sind.
Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Geschäftsausschusses.
Dem Vorstand obliegt die Anstellung und Entlassung der leitenden MitarbeiterInnen. Der Vorstand bestimmt deren Pflichtenheft Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt derl die Präsidentin zusammen mit einem zweiten Mitglied des Vorstands. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

Artikel 14: Beschlussfassung

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Derl die Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet derl die Vorsitzende.

Artikel 15: Finanzkompetenzen der leitenden MitarbeiterInnen

Der Vorstand kann den leitenden MitarbeiterInnen angemessene Finanzkompetenzen im Rahmen des Budgets erteilen.

Geschäftsausschuss

Artikel 16: Zusammensetzung

Der Geschäftsausschuss setzt sich zusammen aus Präsidentin, Kassierin und einem weiteren Vorstandsmitglied. Er hat im Auftrag des Vorstands die operative Leitung des Vereins. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt.

Leitende MitarbeiterInnen

Artikel 17: Teilnahme an Sitzungen

Die leitenden Mitarbeiterlnnen nehmen an den Vorstands- und an den Geschäftsausschusssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand, resp. der Geschäftsausschuss kann sie zur Behandlung einzelner Geschäfte ausscWiessen. Die Mitarbeiterinnen richten sich ach dem Pflichtenheft und legen dem Vorstand Rechenschaft ab.

Rechnungsrevisorlnnen

Artikel 18: RevisorInnen

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisorlnnen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung, die Buchführung samt Belegen sowie den Kassabestand des Vereins und seiner mit Ausgabenkompetenzen versehenen Kommissionen und Betriebsgruppen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Auflösung des Vereins

Artikel 19: Voraussetzungen

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

 

Wetzikon. den 9. Mai 2000

die Präsidentin: V. Gabathuler
die Vizepräsitentin: C. Walter Walder

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